Allgemeine Einkaufsbedingungen der Piasten GmbH
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und uns im Bereich des Einkaufs richten sich nach den nachfolgenden Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten oder sonstige Bedingungen des Lieferanten werden, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen, nicht Vertragsinhalt es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Als Zustimmung gelten weder unser Schweigen noch die vorbehaltlose Annahme der Lieferung oder Leistung (nachfolgend insgesamt „Lieferung“ genannt) trotz Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten noch deren Bezahlung. Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Bedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Bestellung
(1) Der Lieferant muss binnen 2-3 Werktagen uns eine Auftragsbestätigung schriftlich zusenden. Die Einhaltung der Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung, Mail oder Telefax gewahrt.
(2) Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zugang der Bestellung an, so sind wir jederzeit zum Widerruf berechtigt.
(3) Alle in unseren Bestellungen und den darin Bezug genommenen Unterlagen enthaltenden Angaben, insbesondere Gewichte, Maße, Leistungen, Gebrauchs- und Verbrauchsangaben sowie Zeichnungen und Abbildungen sind für den Lieferanten verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden und gelten vom Lieferanten als zugesichert.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarten Preise sind bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „DDP Piasten (Piastenstraße 1, 91301 Forchheim, Deutschland)“, Incoterms in der jeweils gültigen Fassung, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer ist vom Lieferanten gesondert auszuweisen.
(3) Rechnungen sind unter Angabe der in unserer Bestellung aufgeführten Vorgaben, insbesondere der dort ausgewiesenen Bestellnummer und der Piasten-Artikelnummer einzureichen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Insbesondere beginnt die vereinbarte Skontofrist erst mit Eingang der korrigierten Rechnung.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den vereinbarten Preis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Erhalt der vertragsgemäßen Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung, mit 3 % Skonto auf den Nettopreis oder innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung netto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen, zu der wir nicht verpflichtet sind, beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.
(5) Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
(6) Der Lieferant ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten sind oder sein Gegenanspruch rechtskräftig ist.
§ 4 Lieferbedingungen, Lieferzeit, Vertragsstrafe, behördliche Genehmigungen, Meldepflichten, Präferenznachweis
(1) Die Lieferungen erfolgen „DDP Piasten (Piastenstraße 1, 91301 Forchheim, Deutschland)“, Incoterms in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einschließlich Verpackung.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, jeder Sendung einen sorgfältig ausgefüllten Lieferschein mit exakten Angaben beizufügen. Dabei ist er verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer und unsere Piasten-Artikelnummer anzugeben. Ferner ist zu vermerken, wenn es sich um eine Teil- oder Restsendung handelt. Unterlässt der Lieferant vorstehende Verpflichtungen, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
(3) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und wesentlich für die Erfüllung der Lieferverträge.
(4) Ist kein konkreter Liefertermin, sondern eine Lieferfrist vereinbart, beginnt diese mit Zugang der Bestellung.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.
(6) Mit Annahme eines Teils der bestellten Ware wird das Recht zur Geltendmachung der uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht ausgeschlossen.
(7) Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Gesamtwerts der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzuges nicht ausgeschlossen. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auch Schadenansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden. Entstehen der Piasten GmbH infolge der Nicht- oder Mangel-Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
(8) Der Lieferant ist verpflichtet, soweit anwendbar, die einschlägigen nationalen und internationalen Anforderungen des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und die Nutzung der Liefergegenstände und Leistungen und unaufgefordert spätestens mit der Lieferung alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen, insbesondere die Exportkontrollkennzeichnung der Liefergegenstände.
§ 5 Wareneingangsprüfungen - Mängelhaftung
(1) Soweit wir rechtlich zu Wareneingangsprüfungen verpflichtet sind, werden wir die Lieferungen bei Anlieferung im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge prüfen. Solche Mängel werden wir innerhalb von 10 Tagen rügen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, innerhalb einer Frist von 10 Tagen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
(2) Sind die Lieferungen mangelhaft, richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Lieferant haftet für Mängel, die innerhalb von 36 Monaten ab Eingang der Lieferung bei uns bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist), auftreten, soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Im Fall der Nacherfüllung verlängert sich die Frist für die betroffene Ware bzw. das betroffene Einzelteil entsprechend.
§ 6 Abnahme von Werkleistungen
Werkleistungen werden wir nach Fertigstellung des Werkes förmlich durch Gegenzeichnung auf einem Abnahmeprotokoll von uns bzw. des Lieferanten (je nach Art des Gewerks) abnehmen. Eine Fiktion der Abnahme durch Schweigen auf ein Abnahmeersuchen des Lieferanten, durch Zahlung oder durch tatsächliche Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
§ 7 Qualität - Produkthaftung – Freistellung
(1) Bei Lieferung von Lebensmitteln, Rohwaren und Verpackungen hat der Lieferant zu bescheinigen und die Bescheinigung der Lieferung beizulegen, dass die Erzeugnisse den deutschen lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie den lebensmittelrechtlichen Vorschriften für die von uns im Zusammenhang mit der Bestellung angegebenen Exportländern entsprechen und ausschließlich solche Produkte geliefert werden, die auf der Grundlage gentechnisch nicht veränderter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewonnen werden. Bei Rohstoffen und Packmitteln, die nach Mustern oder Analysen bestellt wurden, ist eine muster- und analysengerechte Lieferung vorzunehmen.
(2) Der Lieferant stellt uns auf unsere Anforderung von Ansprüchen Dritter auf Grund Produkthaftung frei, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des Lieferanten verursacht wurde und nur, soweit der Lieferant selbst unmittelbar haften würde. Im Fall verschuldensabhängiger Haftung gilt die Freistellungspflicht nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.
§ 8 Food Defence
Der Lieferant gewährleistet durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (z. B. Verplombungen) sowie geeignete Transportwege und -mittel, dass eine nachträgliche Sabotage oder Manipulation der gelieferten Ware ausgeschlossen ist.
§ 9 Versicherung
Der Lieferant verpflichtet sich, für die Dauer der Vertragsbeziehungen und eine angemessene Zeit darüber hinaus für die sich aus der Lieferbeziehung ergebenden Risiken angemessenen Versicherungsschutz mit weltweiter Deckung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. zu unterhalten. Auf unser Verlangen hin hat der Lieferant den Nachweis des Versicherungsschutzes zu erbringen.
§ 10 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Der Lieferant hat uns bei Rechtsmängeln von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(3) Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger- und angemessenerweise erwachsen.
§ 11 Beistellungen
Sofern wir Materialien, Produkte, Halbfabrikate, Verpackungsmaterialien oder Sonstiges (nachfolgend insgesamt „Beistellungen“ genannt) dem Lieferanten beistellen, bleiben diese unser Eigentum und sind als solches vom Lieferanten zu kennzeichnen. Beistellungen dürfen vom Lieferanten nur für Aufträge von uns verwendet werden. Verarbeitung oder Umbildung, Verbindung oder Vermischung von Beistellungen durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung oder Umbildung, Verbindung oder Vermischung von Beistellungen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert, den die anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung, Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Miteigentum unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns.
§ 12 Geheimhaltung - Verwendung von zur Verfügung gestellten Unterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen (nachfolgend insgesamt „Informationen“ genannt) strikt geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nur zu den von uns bestimmten Zwecken zu verwenden. Dritten dürfen sie nur nach unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden; diese Dritten sind entsprechend schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und uns. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten rechtmäßigerweise bereits bei Empfang ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt gewesen sind, die ihm rechtmäßigerweise danach ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die allgemein bekannt sind oder werden ohne Verletzung der Verpflichtung zur Geheimhaltung durch den Lieferanten oder welche durch den Lieferanten unabhängig und ohne Kenntnis von den von uns zugänglich gemachten Informationen entwickelt wurden oder noch werden. Dem Lieferanten ist es untersagt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns zu werben.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie alle sonstigen Rechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellungen zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben; diese sind ebenfalls auf unser Verlangen hin jederzeit zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie gemäß Absatz 1 geheim zu halten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nicht zu.
§ 13 Allgemeine Regelungen - Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht
(1) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Gerichtsstand ist Forchheim, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
(3) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Forchheim.
(4) Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand 02.01.2023
Amtsgericht Bamberg HRB 521 Anschrift: Piastenstraße 1, 91301 Forchheim Geschäftsführer: Tobias Bachmüller, Bastian Fassin, Manfred Jus, Rolf Schröppel